Vereinsstatuten Museumsverein Turbenthal

I. Ziel und Zweck des Vereins

Artikel 1

Unter dem Namen Museumsverein Turbenthal besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Turbenthal. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Ziele und erstrebt keinen Gewinn.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Artikel 2

Der Museumsverein Turbenthal betreibt das Museum Tösstal. Dieses sammelt, bewahrt, erforscht und vermittelt Gegenstände und Dokumente der Ortsgeschichte Turbenthal, der Geschichte der Töss und des Tösstals sowie der Entwicklung des Kleinbauerntums über die Industrialisierung bis zum heutigen Gewerbe. Damit bildet es die Lebenswelt in der Region Turbenthal von der früheren Neuzeit bis in die Moderne ab.

Es versteht sich in einem Netzwerk als Partner der Kulturerbe-Organisationen in der Region Tösstal und stimmt seine Tätigkeiten mit diesen ab.

II. Mittel

Artikel 3

Der Museumsverein Turbenthal bestreitet seine Aufgaben aus folgenden Einnahmen:

  1. Jahresbeiträge der Mitglieder
  2. Gönnerbeiträgen
  3. Schenkungen und Spenden
  4. Zuwendungen von öffentlichen Gemeinwesen

III. Mitgliedschaft

Artikel 4

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Beitritt erklärt und den Jahresbeitrag bezahlt.

IV. Organisation

Artikel 5

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

Artikel 6

Die Generalversammlung tritt als ordentliche Versammlung jährlich einmal und als ausserordentliche Versammlung dann zusammen, wenn sie vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen wird. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Artikel 7

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung des Jahresberichtes, des Revisorenberichtes und der Jahresrechnung.
  2. Festsetzung des Mitgliederbeitrages und des Budgets.
  3. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
  4. Behandlung von Geschäften, die der Vorstand der Generalversammlung unterbreitet
  5. Behandlung von Anträgen von Mitgliedern. Ein Antrag ist spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  6. Änderung der Statuten

Artikel 8

Die Einladung zur Generalversammlung ergeht schriftlich an alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Tage der Versammlung.

Artikel 9

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten des Vereins oder, wenn dieser verhindert ist, von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder schriftliche Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los.

Artikel 10

Der Vorstand setzt sich zusammen aus sieben bis neun Mitgliedern. Diese werden für zwei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Artikel 11

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Artikel 12

Der Vorstand ist zuständig für die Erledigung der laufenden Geschäfte. Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder der Vizepräsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Artikel 13

Der Vorstand tritt zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern oder sofern mindestens drei seiner Mitglieder es verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Es ist ein Protokoll zu führen.

Artikel 14

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für zwei Jahre, einen Ersten und einen Zweiten. Ihnen obliegt die Prüfung der Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung.

V. Schlussbestimmungen

Artikel 15

Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Artikel 16

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Wird der Verein aufgelöst, so geht das gesamte Vermögen, samt dem Sammelgut, ins Eigentum der politischen Gemeinde Turbenthal über.

Artikel 17

Im Sinne der besseren Lesbarkeit sind die Vereinsfunktionen in der männlichen Form aufgeführt. Selbstverständlich können sämtliche Funktionen auch durch Frauen ausgeübt werden.

Artikel 18

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 13. Februar 2020 und werden mit Beschluss an der Generalversammlung vom 15. Mai 2021 in Kraft gesetzt.


Turbenthal, 15. Mai 2021

Albert Camenzind
Präsident

Katrin Böni
Aktuarin